Famulatur Zahnmedizin

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Hinweise zur Durchführung der Famulatur

Neben dem Nachweis der vorgeschriebenen Kurse, Praktika und Prüfungen müssen die Studierenden bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung den Nachweis einer vierwöchigen Famulatur erbringen. Diese sollen die Studierenden mit der zahnärztlichen Patientenversorgung vertraut machen und sind unter zahnärztlicher Leitung abzuleisten.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Studienleistung, sondern um eine notwendige Leistung für die Anmeldung zur Staatsprüfung; die formale Zuständigkeit liegt daher in Hessen beim HLfGP.
Wann?
a) nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bis zur Anmeldung zum Dritten Staatsexamen während der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeiten. Eine Famulatur wird während eines Urlaubssemesters anerkannt, der Student / die Studentin darf aber nicht exmatrikuliert sein.
b) gemäß Absprache mit dem HLfGP darf in Ausnahmefällen auch während der Vorlesungszeit famuliert werden. Sie dürfen in der Vorlesungszeit famulieren,
c) bei Famulaturen während der Vorlesungszeit (ohne Teilnahme an Lehrveranstaltungen) muss bei der Anmeldung zum Z3 der entsprechenden Famulatur ein Nachweis beigelegt werden (Screenshot aus der FactScience Student Web App, Name und fehlende Anmeldung zu Lehrveranstaltungen müssen daraus hervorgehen)
d) Sie sind am Ende des Studiums veranstaltungsfrei, haben aber noch ausstehende Prüfungstermine: falls eine Prüfung nachgeholt werden muss und der Termin nach der Famulatur liegt, muss ebenfalls der Prüfungstermin aus FactScience hervorgehen und mit dem Famulaturzeugnis zusammen eingereicht werden.
Was muss ich noch beachten?
* Einzelheiten zur Famulatur entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des HLfGP, bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte die Kolleginnen des HLfGP, die für die Anerkennung zuständig sind.