• Die finanzielle Förderung von ERASMUS-Mobilitäten zu Unterrichtszwecken oder zur Fort- und Weiterbildung orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Zielländern („Programmländer“). Es gelten einheitliche Tagessätze für die Förderung durch deutsche Hochschulen.
  • Es gelten für Deutschland folgende feste Tagessätze für drei Ländergruppen bis zum 14. Aufenthaltstag, vom 15. bis 60. Aufenthaltstag beträgt die Förderung 70 % der genannten Tagessätze:

Gruppe 1: 180 Euro am Tag für Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Gruppe 2: 160 Euro am Tag für Belgien, Deutschland (Incomer), Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern.
Gruppe 3: 140 Euro am Tag für Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn.

  • Zusätzlich zu den notwendigen Aufenthaltstagen kann entweder noch ein Anreise- oder ein Abreisetag mit gefördert werden.
  • Die Aufenthaltsdauer meint die Zeitspanne vom ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Gastinstitution anwesend sein muss, bis zum letzten Tag, an dem er dort anwesend sein muss.
  • Das Global Office behält sich in Einzelfällen vor Mobilitäten, die zu Beginn eines Projektjahres stattfinden, noch aus Mitteln des vorherigen Projektjahres zu fördern, um Restmittel besser auszuschöpfen. In diesen Fällen gelten dann noch die Förderkonditionen des vorherigen Jahres.

  • Zu diesen Tagessätzen kommt noch eine Reisekostenpauschale hinzu (basierend auf der realen Distanz zwischen Ausgangs- und Zielort der Mobilität), die europaweit einheitlich mit einem Berechnungsinstrument ermittelt wird.
  • Ausgezahlt werden je nach Distanz folgende Reisekostenpauschalen (Beträge in Klammern gelten für grünes Reisen):
    • 10 km – 99 km: 20 EUR
    • 100 km – 499 km: 180 EUR (210 EUR)
    • 500 km – 1.999 km: 275 EUR (320 EUR)
    • 2.000 km – 2.999 km: 360 EUR (410 EUR)
    • 3.000 km – 3.999 km: 530 EUR (610 EUR)
    • 4.000 km – 7.999 km: 820 EUR
    • 8.000 km und mehr: 1.500 EUR


  • Erasmus goes green
    • Ab 2021/22: „Grüne“ Mobilitäten, die überwiegend mit dem Bus, der Bahn oder Fahrgemeinschaften vorgenommen werden, können mit einer leicht erhöhten Reisepauschale gefördert werden (siehe Beträge oben in Klammern). 
    • Ab 2022/23: Wenn Sie eine etwas längere Anreise haben, da Sie grün reisen, können Ihnen in begründeten Fällen bis zu 4 Reisetage zusätzlich zu den Mobilitätstagen gefördert werden. 
  • Teilnehmer/innen am ERASMUS+-Programm mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%  können Sondermittel beantragen. Der Antrag auf Sonderförderung und das Berechnungsformular ist in Absprache mit der ERASMUS Hochschulkoordinatorin auszufüllen und unterschrieben mindestens 2,5 Monate vor Abreise bei ihr einzureichen. Weitere nützliche Infos zu behindertengerechten Hochschulen der European Agency for Development in Special Needs Education erhalten Sie hier.
  • Sobald das Antragsformular, das Mobility Agreement, die Dienstreisegenehmigung sowie das unterzeichnete Grant Agreement vorliegen, veranlasst das Global Office die Auszahlung der ersten Förderrate, der sogenannten 70%-Rate. Nach Ihrer Rückkehr und der Einreichung aller Abschlussunterlagen wird die Restrate anhand der tatsächlich bestätigten Aufenthaltsdauer berechnet und ausgezahlt.
  • Es wird nicht nach dem Hessischen Reisekostengesetz abgerechnet, d.h. es werden keine tatsächlichen Reisekosten erstattet, sondern einzig die DAAD-Pauschalen ausgezahlt. Dennoch müssen Teilnehmer/innen ein ausgefülltes und von ihnen selbst unterzeichnetes Reisekostenabrechnungsformular sowie Belege für die entstandenen Reise- und Unterkunftskosten im Global Office einreichen, um die tatsächliche Durchführung der Reise nachzuweisen. 
  • Steuerliche Informationen für Empfänger von Stipendien, Honoraren, Reisekostenerstattungen: Die Goethe-Universität Frankfurt informiert jährlich gemäß der Mitteilungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mv/gesamt.pdf ) bei wiederkehrenden Bezügen oder Überschreitung der Summe der Zahlungen von 1.500 EUR Ihr zuständiges Finanzamt über die entsprechenden Zahlungen. Der /die Zahlungsempfänger_in hat eigenverantwortlich steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in Bezug auf die Einnahmen zu erfüllen (§12 MV). Hinweise zur Steuerfreiheit von Stipendien sind unter §3 Nr.44 des Einkommensteuergesetzes nachzulesen.

Kontakt

Goethe-Universität Frankfurt
Global Office
House of Labour
Eschersheimer Landstr. 155
60323 Frankfurt am Main

Frau Uta Brucker, M.A.
HoL, Raum 332
Email brucker@em.uni-frankfurt.de
Phone +49-(0)69-798-12263