Sozialversicherungen

Sozialversicherungen sind in der Regel gesetzlich vorgeschrieben und umfassen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Goethe-Universität haben, besteht für Sie eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In Deutschland bestehen gesetzlich festgelegte Beiträge zu den Sozialversicherungen. Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge, die insgesamt ca. 40% des Bruttogehaltes ausmachen. Von Arbeitnehmenden allein ist jedoch 0,9% des Bruttogehalts als zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen. Kinderlose Arbeitnehmer*innen zahlen darüber hinaus einen Beitragszuschlag von 0,25% des Bruttogehalts zur Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber getragen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von EURAXESS Deutschland.

Wenn Sie über ein Stipendium oder über Ihre Arbeitsstelle im Heimatland finanziert sind, sind Sie in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit - mit Ausnahme der Krankenversicherung, um die Sie sich auch als Stipendiat kümmern müssen.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Goethe-Universität unterzeichnet haben, übernimmt die Goethe-Universität die für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Schritte. Sie werden bei der von Ihnen ausgewählten Krankenkasse gemeldet, die dann die weiteren Sozialversicherungsträger unterrichtet. Nach Erledigung des Anmeldeverfahrens erhalten Sie vom Träger der Rentenversicherung eine Versicherungsnummer und ein Versicherungsnachweisheft. Für das Entrichten der Beiträge sind Arbeitgebende verantwortlich, der den Beitrag bei jeder Gehaltszahlung einbehält.

Die Rentenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Die gesetzliche Rentenversicherung wird direkt vom Bruttogehalt abgeführt; Sie müssen sich nicht darum kümmern. EU-Mitgliedstaaten oder Abkommenspartner*innen müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen Rentenzeiten, die in Deutschland geleistet wurden, berücksichtigen. Versicherungszeiten aus einem Staat mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden. Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in verschiedenen Staaten gearbeitet und Beiträge in die jeweilige Sozialversicherung geleistet haben, sollten Sie sich rechtzeitig bei den Versicherungsträgern der einzelnen Staaten nach Ihren Ansprüchen erkundigen. Insbesondere für das europäische Ausland empfiehlen sich hier die folgenden Netz-Seiten: http://www.findyourpension.eu/. Beachten Sie, dass die Mindestzeiten, die man gearbeitet haben muss, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben, von Land zu Land variieren können. Wenn Sie in ein Land zurückkehren, mit dem es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge zurückerstatten lassen. Nach einer Wartefrist von 2 Jahren können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Fragen und Antworten zur Rentenversicherung.

Die Universität als Arbeitgeberin bietet neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine 'betriebliche' Altersversorgung an. Informationen hierzu finden bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Die Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Sie bietet einen Versicherungsschutz für Erwerbslose. Wer die Anwartschaft erfüllt (d.h. wer unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet hat und in den letzten 3 Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war) und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, hat einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld. Vorherige Beschäftigungszeiten aus den EU-Mitgliedstaaten/EWR-Staaten und der Schweiz können berücksichtigt werden. Die Arbeitslosenversicherung wird direkt vom Gehalt abgeführt; Sie müssen sich nicht darum kümmern. Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland von der Arbeitslosenversicherung in anderen Ländern anerkannt werden, müssen Sie im jeweiligen Land in Erfahrung bringen. Wenn Sie in ein Land zurückkehren, das kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, ist es nicht möglich, dort deutsches Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Beiträge können nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung sowie Informationen zum Arbeitslosengeld.